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eigener Beitrag 14.03.2014
Punktereform
Ab 01.05.2014 tritt die Reform des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems - genannt: Fahreignungs- Bewertungssystem - in Kraft. Durch die Reform treten zum Teil gravierende Veränderungen des Punktestandes oder der Auswirkungen von Punkteintragungen in aktuellen Verfahren auf. Entscheidend ist oft der Zeitpunkt der Eintragung der Punkte - vor oder nach dem 01.05.2014. Mit dem Stichtag 30.04.2014 erfolgt zunächst eine Umrechnung des Punktestandes nach folgender Tabelle:
Punktestand 30.04.2014
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Punktestand 01.05.2014
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Stufe
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1-3 | 1 | Vormerkung |
4-5 | 2 | |
6-7 | 3 | |
8-10 | 4 | Ermahnung |
11-13 | 5 | |
14-15 | 6 | Verwarnung |
16-17 | 7 | |
18 und mehr | 8 | Entziehung der Fahrerlaubnis |
Wichtig ist in jedem Einzelfall die Gestaltung des Umrechnungs- Punktestandes zum 30.04.2014. Werden hier Fehler gemacht kann dies z.T. gravierende Auswirkungen auf den Punktestand ab dem 01.05.2014 und die darauf bezogenen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) haben.
Gerade im Vorfeld der Umsetzung der Reform kann schon eine Verzögerung oder eine Beschleunigung eines laufenden OWiG- Verfahrens gerade richtig oder gerade falsch sein. Dabei ist in jedem Einzelfall der Verkehrszentralregisterauszug genauestens zu prüfen. Nicht allein der Punktestand ist entscheidend sondern auch die Art und der Grund der Eintragung, Tatzeit, Rechtskraft- und Eintragungsdatum.
Bei Fragen im Einzelfall nutzen Sie bitte das Kontaktformular!
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eigener Beitrag 09.07.2014
Anwendung der Tabelle 1 BKat für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht bis 3,5 t.
Tab. 1 BKat regelt die Bußgeldhöhe und Punktbelastung für Geschwindigkeitsüberschreitungen.
In diesem Zusammenhang sind mehrfach Problemfälle derart aufgetreten, dass Fahrzeuge mit
dem Zulassungsvermerk „LKW“ unter Ziff. 5 der Zulassungsbescheinigung Teil II im Falle von
Geschwindigkeitsüberschreitungen nach den mit strengeren Sanktionen verbundenen Ziffern
11.1.1 bis 11.2.10 mit Bußgeldern belegt wurden.
Maßgeblich ist hier die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nrn. 2a, 2b StVO. Danach gelten für bestimmte
Arten von Kraftfahrzeugen einige einschränkende Geschwindigkeitsbeschränkungen außerorts.
Den gegenüber allen anderen, dort nicht genannten Fahrzeugen strengeren Vorschriften zur
zulässigen Höchstgeschwindigkeit trägt der Gesetzgeber durch strengere Regelsätze nach dem
BKat Rechnung. Die Ziffern 11.1.1 bis 11.2.10 sind anwendbar für Fahrzeuge der in diesen
Normen genannten Art.
Die Vorschrift bezeichnet mit einer zul. Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h unter Nr. 2a u.a.
„... Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t ..., Lastkraftwagen
... bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger ...“
und mit einer zul. Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h unter Nr. 2b u.a.
„... alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen ... Lastkraftwagen ... bis zu einem
zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t ...“
Erkennbar zieht der Gesetzgeber eine klare Grenze hinsichtlich der Anwendbarkeit der Ziffern
11.1.1 bis 11.2.10 BKat bei einem Fahrzeuggesamtgewicht von 3,5 t. Eine weitere Abgrenzung
wird über die Betriebsart mit bzw. ohne Anhänger vorgenommen. Fahrzeuge bis 3,5 t
Gesamtgewicht fallen in der Betriebsart ohne Anhänger weder unter Nr. 2a noch Nr. 2b. In der
Betriebsart mit Anhänger fallen diese Fahrzeuge unter Nr. 2a. Fahrzeuge unterhalb der Grenze
fallen also nach den maßgeblichen Vorschriften nur dann unter die strengeren Bußgeldregeln,
wenn sie zusätzlich mit einem Anhänger genutzt werden. Unabhängig von der Bezeichnung LKW
in der Zulassungsbescheinigung ist daher für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
bis 3,5 t in der Betriebsart ohne Anhänger immer der Teil der Tabelle 1 BKat mit den Ziffern
11.3.1 bis 11.3.10 anzuwenden.
Eine klare Einhaltung dieser Abgrenzung ist aus mehreren Gründen wichtig:
Zum einen gelten für die in § 3 Abs. 3 Ziffn. 2a, 2b StVO genannten Fahrzeuge strengere
Geschwindigkeitsbegrenzungen (Ziff. 2a – außerorts max. 80 km/h; Ziff. 2b – außerorts max.
60 km/h). Zum anderen sind für diese Fahrzeuge unter den Nrn. 11.1.1 – 11.2.10 BKat mehr
und strengere Regelbußgelder normiert. Eine rechtlich einwandfreie Unterscheidung ist damit
nicht nur für die Höhe des Bußgeldes entscheidend. Die richtige Einordnung und Anwendung
der Normen entscheidet auch über die Frage einer Punktbelastung und über die Frage der
Anordnung eines Fahrverbotes.
Bei Fragen im Einzelfall nutzen Sie bitte das Kontaktformular!
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